Bedeutung und Funktion
Arbeitgeber erwarten von Bewerbern, dass sie ihrem Bewerbungsschreiben die bisherigen Arbeitszeugnisse beifügen. Damit können Arbeitnehmer, die sich beruflich neu orientieren, ihre Leistungen sowie ihr Sozialverhalten im Job nachweisen. Die meisten Personaler sehen sich diese Beurteilungen genau an. Wer Arbeitszeugnisse mit sehr guten Bewertungen vorweisen kann, wird bessere Chancen haben, das Interesse des Wunsch-Arbeitgeber zu wecken und zu einem Vorstellungsgespräch eingeladen zu werden.
Recht des Arbeitnehmers auf ein Arbeitszeugnis
Jeder Arbeitnehmer hat einen Anspruch auf ein schriftliches Zeugnis. Darin müssen mindestens Angaben über die Art und Dauer der Beschäftigung enthalten sein („einfaches Arbeitszeugnis“). Auf Wunsch des Angestellten muss der Arbeitgeber aber auch ein „qualifiziertes Arbeitszeugnis“ ausstellen. Dies enthält zusätzliche Informationen über die Leistung, das Verhalten und gegebenenfalls besondere Erfolge des Arbeitnehmers.
Anspruch auf ein Arbeitszeugnis während Probezeit
Der Anspruch auf ein Arbeitszeugnis ist grundsätzlich auch während der Probezeit gültig. Manche Arbeitgeber lehnen es ab, ihren Angestellten während der Probezeit ein qualifiziertes Arbeitszeugnis auszustellen. Sie verweisen dabei auf die erst kurze Verweildauer des Beschäftigten und auf die Schwierigkeit, dessen Leistungen zu diesem Zeitpunkt zu bewerten. Das Landesarbeitsgericht Köln hat geurteilt, dass der Arbeitgeber bereits sechs Wochen nach dem Beginn der Beschäftigung verpflichtet ist, auf Wunsch des Angestellten ein qualifiziertes Arbeitszeugnis zu erstellen.
Versteckte Formulierungen im Arbeitszeugnis
Arbeitgeber sind verpflichtet, das Zeugnis für ihre Angestellten wohlwollend zu formulieren. Aber oft verwendet der Chef dabei Codes, die vom Personaler des Wunsch-Arbeitgebers entschlüsselt werden können. Sehr gute Bewertungen bringen Arbeitgeber üblicherweise durch Superlative zum Ausdruck, zum Beispiel durch die Formulierung „zu unserer vollsten / höchsten Zufriedenheit“. Wörter wie „stets“ oder „herausragend“ verstärken die positive Beurteilung. Wenn solche Ausdrücke fehlen, wird ein Personaler dies als Einschränkung interpretieren. Auch bei der Bewertung der sozialen Kompetenz kommt es auf Details an. Eine uneingeschränkt sehr gute Bewertung ist zum Beispiel: „Das Verhalten gegenüber seinen / ihren Vorgesetzten sowie den Kollegen und Kunden war stets einwandfrei / vorbildlich“. Falls der Vorgesetzte in der Aufzählung fehlt, impliziert dies Konflikte zwischen dem bewerteten Angestellten und dem Chef. Gleiches gilt, wenn die Kunden nicht erwähnt werden, obwohl der Arbeitnehmer in seinem Tätigkeitsbereich erkennbar direkten Kundenkontakt hatte. Es lohnt sich also, die Formulierungen des Chefs gründlich zu überprüfen, um einzuschätzen, ob die eigene Leistung angemessen dargestellt wird. Hier ist die Checkliste zum Arbeitszeugnis verfügbar.
Rahmenbedingungen für die Korrektur des Arbeitszeugnisses
Der Arbeitnehmer kann die Korrektur des Arbeitszeugnisses verlangen, falls dieses inhaltlich nicht vollständig ist, die Schlussformel fehlt oder das Dokument sachliche bzw. formale Fehler enthält. Wenn das Zeugnis Rechtschreib-, Grammatik- oder Zeichenfehler aufweist, ist der Arbeitgeber verpflichtet, den Text entsprechend zu berichtigen. Anderenfalls könnte ein Personaler die nachlässige Gestaltung als bewusste Distanzierung von dem Angestellten interpretieren. Nachbessern muss der Chef auch, falls wesentliche Tätigkeiten des Beschäftigten fehlen oder die Bewertung des sozialen Verhaltens unzutreffend ist. Die reine Aufzählung der Tätigkeiten in Stichpunkten ist allerdings schwer zu beanstanden. Diesbezüglich haben Gerichte geurteilt, dass die stichpunktartige Gestaltung nicht als versteckte Kritik interpretiert werden kann. Bis zu sechs Monate nach dem Ausstellen des Arbeitszeugnisses dürfen Angestellte ihren Chef um eine Korrektur bitten. Dabei haben sie keinen Anspruch darauf, dass der Arbeitgeber inhaltliche Änderungen übernimmt. Wenn der Chef aber seine Bewertungen im Zeugnis nicht nachweisen kann, dann muss er damit rechnen, gegenüber seinem Mitarbeiter schadenersatzpflichtig zu werden. Eine Checkliste für ein gelungenes Arbeitszeugnis hat Haufe zum Nachlesen auf ihrer Seite veröffentlicht.